Satzung der Hamsun-Gesellschaft.

Beschlossen von der Konstituierenden Hauptversammlung am 11. August 1988, revidiert durch die Hauptversammlung vom 08.August 1992, die Hauptversammlung vom 10.August 2002 und die Hauptversammlung vom 04.August 2004.

§ 1 Aufgabe
Aufgabe und Ziel der Gesellschaft ist die Förderung des Interesses an Knut Hamsuns Dichtung und das Schaffen besserer Kenntnis seiner literarischen Arbeit und der damit verknüpften kulturhistorischen Verhältnisse. Die Gesellschaft soll des weiteren versuchen, den Animierungseffekt zu stärken, den Knut Hamsuns Dichtung hat. Außerdem soll die Gesellschaft die Bewahrungsarbeit an den sichtbaren Malen der Erinnerung an den Dichter  unterstützen. Sie soll auch die Gruppen und Kreise unterstützen, die Hamsuns literarische Arbeit ausleuchten können.

§ 2 Hauptsitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat ihren Hauptsitz in Hamarøy. Es können Lokalabteilungen der Gesellschaft gegründet werden. Die Etablierung von Lokalabteilungen soll im Geiste der Aufgaben und Ziele der Hamsun-Gesellschaft geschehen und nach Genehmigung durch den Vorstand. Die Etablierung von Lokalabteilungen muß von der
Hauptversammlung anerkannt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
In der Hamsun-Gesellschaft können Einzelpersonen, norwegische Regierungsbezirke, Gemeinden, Organisationen, Institutionen, Vereine, Betriebe und andere Mitglied werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann vom Vorstand abgewiesen werden. Mitglieder genießen bei den Angeboten der Gesellschaft Priorität.

§ 4 Vorstand
Der Vorstand wird von der
Hauptversammlung gewählt. Er soll aus 5 bis 7 Vorstandsmitgliedern bestehen und bis zu 4 stellvertretenden Vorstandsmitgliedern in einer bestimmten Reihenfolge. Ein Mitglied wird von der Gemeinde Hamarøy gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Der Vorstand hat die Verantwortung für die Verwaltung von Aktiva und Passiva der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Hauptversammlung.

§ 5 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Gesellschaft
und wird mindestens alle zwei Jahre abgehalten. Die Mitglieder werden mittels Anzeige im Hamsun-Nytt unter Angabe der Tagesordnung auf gerufen. Die Hauptversammlung muß mindestens 6 Wochen vor ihrem Stattfinden angekündigt werden.

Die Hauptversammlung behandelt folgendes:
1.
Approbation der Einberufung
2. Wahl eines Versammlungsleiters, eines Berichterstatters und 2 Mitglieder zur Approbation des Protokolls
3. Tätigkeitsbericht des Vorstandes und Plan der Aktivitäten in der folgende Wahlperiode
4. Anerkennung der Abrechnung
5. Wahl der 1. Vorsitzenden ,Vorstandsmitgliedern und stellvertretenden    Vorstandsmitgliedern
6. Wahl des Rechnungsprüfers
7. Wahl des Wahlkomittees
8. Zur Behandlung eingesandte Anliegen
__a. Vorschläge des Vorstandes
__b. Vorschläge der Mitglieder, beigefügt den Empfehlungen/Kommentare des Vorstandes

Anliegen, die von der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Versammlung vorliegen.

§ 6 Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder mindestens 10 % der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung ergeht
mindestens 3 Wochen vorher.

§ 7 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung 1 Stimme. Ein Mitglied kann von einem Bevollmächtigten repräsentiert werden, wenn dem Vorstand die schriftliche Vollmacht auf der Versammlung dazu ausgehändigt wird.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für die Kategorien
:

  • Einzelmitglieder
  • Paare
  • andere Mitglieder (Betriebe, Institutionen, Organisationen)

wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung festgesetzt.

§ 9 Satzungsänderungen
Die Satzung der Gesellschaft kann nur von der Hauptversammlung geändert werden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.Vorschläge über Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens 1 Monat vor der Hauptversammlung vorliegen.

§ 10 Auflösung
Die Gesellschaft kann nur von der Hauptversammlung aufgelöst werden, nachdem der Vorschlag zur Auflösung den Mitgliedern in der Einladung bekanntgemacht wurde. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, wobei diese Mehrheit gleichzeitig mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl ausmachen müssen oder durch Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in zwei auf einander folgenden Hauptversammlungen/außerordentlichen Hauptversammlungen. Im Falle der beschlossenen Auflösung entscheidet die Hauptversammlung über den Gebrauch der verbleibenden Mittel.

(Zur Übertragung ins Deutsche: Nicht immer läßt sich die Kongruenz zwischen den beiden Texten auf allen Ebenen herstellen. Normal klingendes Deutsch nimmt z.T. die juristische Genauigkeit weg, aber umgekehrt führt zu große Worttreue zu schlechter Lesbarkeit im Deutschen. Hier wurde ein Kompromiß gewählt.  Verbindlich ist außchließlich die norwegische Originalversion.)