Satzung der
Hamsun-Gesellschaft.
Beschlossen von der Konstituierenden
Hauptversammlung am 11. August 1988, revidiert durch die
Hauptversammlung vom 08.August 1992, die Hauptversammlung
vom 10.August 2002 und die Hauptversammlung vom 04.August
2004.
§ 1 Aufgabe
Aufgabe und Ziel der Gesellschaft ist die Förderung
des Interesses an Knut Hamsuns Dichtung und das Schaffen
besserer Kenntnis seiner literarischen Arbeit und der
damit verknüpften kulturhistorischen Verhältnisse. Die
Gesellschaft soll des weiteren versuchen, den
Animierungseffekt zu stärken, den Knut Hamsuns Dichtung
hat. Außerdem soll die Gesellschaft die Bewahrungsarbeit
an den sichtbaren Malen der Erinnerung an den
Dichter unterstützen. Sie soll auch die Gruppen
und Kreise unterstützen, die Hamsuns literarische Arbeit
ausleuchten können.
§ 2 Hauptsitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat ihren Hauptsitz in Hamarøy. Es
können Lokalabteilungen der Gesellschaft gegründet
werden. Die Etablierung von Lokalabteilungen soll im
Geiste der Aufgaben und Ziele der Hamsun-Gesellschaft
geschehen und nach Genehmigung durch den Vorstand. Die
Etablierung von Lokalabteilungen muß von der Hauptversammlung anerkannt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
In der Hamsun-Gesellschaft können Einzelpersonen,
norwegische Regierungsbezirke, Gemeinden, Organisationen,
Institutionen, Vereine, Betriebe und andere Mitglied
werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann vom Vorstand
abgewiesen werden. Mitglieder genießen bei den Angeboten
der Gesellschaft Priorität.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Er soll aus
5 bis 7 Vorstandsmitgliedern bestehen und bis zu 4 stellvertretenden
Vorstandsmitgliedern in einer bestimmten Reihenfolge. Ein
Mitglied wird von der Gemeinde Hamarøy gewählt. Die
Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme
des 1. Vorsitzenden doppelt. Der Vorstand hat die
Verantwortung für die Verwaltung von Aktiva und Passiva
der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Beschlüssen
der Hauptversammlung.
§ 5
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das höchste
beschlussfassende Organ der Gesellschaft und wird mindestens alle zwei Jahre
abgehalten. Die Mitglieder werden mittels Anzeige
im Hamsun-Nytt unter Angabe der Tagesordnung auf gerufen.
Die Hauptversammlung muß
mindestens 6 Wochen
vor ihrem Stattfinden angekündigt werden.
Die Hauptversammlung
behandelt folgendes:
1. Approbation der Einberufung
2. Wahl eines
Versammlungsleiters, eines Berichterstatters und 2
Mitglieder zur Approbation des Protokolls
3. Tätigkeitsbericht
des Vorstandes und Plan der Aktivitäten in der
folgende Wahlperiode
4. Anerkennung der
Abrechnung
5. Wahl der 1. Vorsitzenden ,Vorstandsmitgliedern und
stellvertretenden Vorstandsmitgliedern
6. Wahl des
Rechnungsprüfers
7. Wahl des
Wahlkomittees
8. Zur Behandlung
eingesandte Anliegen
__a. Vorschläge des
Vorstandes
__b. Vorschläge der
Mitglieder, beigefügt den Empfehlungen/Kommentare des
Vorstandes
Anliegen, die von der
Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen dem
Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Versammlung
vorliegen.
§ 6 Außerordentliche
Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt,
wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder mindestens 10
% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung ergeht mindestens
3 Wochen vorher.
§ 7 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung 1 Stimme. Ein Mitglied kann von
einem Bevollmächtigten repräsentiert werden, wenn dem
Vorstand die schriftliche Vollmacht auf der
Versammlung dazu
ausgehändigt wird.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für die Kategorien:
- Einzelmitglieder
- Paare
- andere Mitglieder
(Betriebe, Institutionen, Organisationen)
wird auf Vorschlag des
Vorstandes von der Hauptversammlung festgesetzt.
§ 9 Satzungsänderungen
Die Satzung der Gesellschaft kann nur von der
Hauptversammlung geändert werden. Dazu ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
notwendig.Vorschläge über Satzungsänderungen müssen
dem Vorstand mindestens 1 Monat vor der Hauptversammlung
vorliegen.
§ 10
Auflösung
Die Gesellschaft kann nur von der Hauptversammlung
aufgelöst werden, nachdem der Vorschlag zur Auflösung
den Mitgliedern in der Einladung bekanntgemacht wurde.
Der Auflösungsbeschluss erfordert eine
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten,
wobei diese Mehrheit gleichzeitig mindestens die Hälfte
der gesamten Mitgliederzahl ausmachen müssen oder durch
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in
zwei auf einander folgenden Hauptversammlungen/außerordentlichen
Hauptversammlungen. Im Falle der beschlossenen Auflösung
entscheidet die Hauptversammlung über den Gebrauch der
verbleibenden Mittel.
(Zur Übertragung ins Deutsche: Nicht immer läßt
sich die Kongruenz zwischen den beiden Texten auf allen
Ebenen herstellen. Normal klingendes Deutsch nimmt z.T.
die juristische Genauigkeit weg, aber umgekehrt führt zu
große Worttreue zu schlechter Lesbarkeit im Deutschen.
Hier wurde ein Kompromiß gewählt. Verbindlich
ist außchließlich die norwegische Originalversion.)
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